DATEN­SCHUTZ­TAGE 2025

Der praxisorientierte Datenschutz­kongress

20. – 22.05.2025 in Frankfurt am Main und virtuell

Das sind die Top-Speaker 2025

aus Praxis & Behörden!

Ihre Tagungs­leitung

Das sind die Top-Themen 2025

Das erwartet Sie!

Refer­enten aus Praxis und Behörden

Hochaktuelle Themen

Praxis pur

Inspiration

Kom­muni­kation auf Augen­höhe

Datenschutz-Community

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Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen, denen Sie hiermit ausdrücklich zustimmen.

Das Programm 2025

Werfen Sie einen Blick in das hochaktuelle Programm und entdecken Sie spannende Themen und Impulse.

Intensiv-Seminare

Am dritten Tag erhalten Sie in den Intensiv-Seminaren spannende Informationen zu Datenschutz-Einzelthemen in kleinerem Teilnehmerkreis. 

Ihre Kongress-Pakete

  • Kongress + Intensiv-Seminar

  • Teilnahme am Kongress + Intensiv-Seminar
  • Ausführliche digitale Kongressunterlagen
  • Mittagessen inkl. Getränk*
  • Verpflegung in den Pausen*
  • Teilnahme am Abendevent am 1. Tag*
  • Aufzeichnungen aller Vorträge
  • Teilnahmebescheinigung
  • * bei Teilnahme in Präsenz
  • 1.895
  • Nur Intensiv-Seminar

  • Teilnahme am Intensiv-Seminar
  • Ausführliche digitale Seminarunterlagen
  • Mittagessen inkl. Getränk
  • Verpflegung in den Pausen
  • Teilnahmebescheinigung
  • -
  • -
  • -
  • 795

** Alle Preise zzgl. MwSt.

Was unsere Teilnehm­enden sagen

Wir hatten ein Referenten-Team auf höchstem Niveau! Ich habe aus diesen beiden Datenschutztagen viel für mich mitnehmen können. Wenn sich die Gelegenheit bietet, werde ich bei den nächsten Datenschutztagen wieder dabei sein!

Burkhard Opitz

PCK Raffinerie GmbH

Sehr gute Veranstaltung mit der richtigen Mischung aus Behörden-Insights, rechtlichen Hintergründen und betrieblicher Praxis.

Thomas Heubeck

VEDES AG

Ihr Schulungs­anspruch als Daten­schutz­beauftrage/-r

Vorzuweisende Fachkunde gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Artikel 37 Abs. 5 DS-GVO – Pflicht zur Weiterbildung

Dieser Kongress vermittelt Kenntnisse, die zum Erwerb bzw. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich sind, gem. § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 37 Abs. 5 DS-GVO. Jedes Unternehmen hat daher nach § 40 Abs. 6 BDSG und Art. 38 Abs. 2 DS-GVO seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.