Von Frank Henkel Rechtsanwalt und Datenschutz-Experte
Der Betriebsrat hat die allgemeine Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte im Betrieb zu überwachen. Hierzu gehören auch die gesetzlichen Vorgaben zum Beschäftigtendatenschutz. Was sind die Hauptpflichten des Arbeitgebers zum Beschäftigtendatenschutz, insbesondere zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung, zur Datensicherheit und damit verbundener Pflichten zur Datenschutzorganisation? Welche Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten, aber auch eigene Pflichten, bestehen für Betriebsräte?
Kernanliegen der Mitarbeitervertretung ist es und muss es sein, eine übermäßige Überwachung von Leistung und Verhalten zu verhindern. Gesetzliche Vorgaben sind gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen, was die Anwendung schwierig macht. Umso wichtiger sind die zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts.
Selbst bei Überschreitung der arbeitgeberseitigen Befugnisse zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle kann ein Arbeitnehmer nicht sicher sein, dass die daraus resultierenden Erkenntnisse vor dem Arbeitsgericht nicht doch gegen ihn verwendet werden können. Aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts machen deutlich, dass sich die Messlatte zum Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbot sich zugunsten des Arbeitgebers verschoben habe. Die Kenntnis darüber ist für Betriebsräte unerlässlich, um daraus Maßnahmen für seine eigene strategische Ausrichtung abzuleiten.
Die Grenzen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle lassen sich durch geschickte Ausübung der bestehenden Mitbestimmungsrechte zugunsten der Beschäftigten verschieben. Was kann, was sollte und was darf in einer Betriebsvereinbarung mit datenschutzrechtlichem Schwerpunkt geregelt werden? Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind dabei Grenzen der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Auch das Betriebsverfassungsrecht sieht Grenzen für Inhalte von Betriebsvereinbarungen vor. Anhand der aktuellen Rechtsprechung wird die näher beleuchtet.
Gesetze und Betriebsvereinbarungen Beschäftigtendatenschutz erfordern Maßnahmen des Betriebsrats, um deren Einhaltung zu kontrollieren. Auf welche Informationen, Dokumente oder auch Programmfunktionen hat der Betriebsrat einen Rechtsanspruch? Kann der Betriebsrat z.B. auf Verarbeitungsverzeichnisse zugreifen? Wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung vom Arbeitgeber durchgeführt werden muss, hat der Betriebsrat das Recht, diese zumindest einzusehen? Hat der Betriebsrat das Recht, in Verträge wie z.B. zur Auftragsverarbeitung Einsicht zu nehmen? Das Seminar gibt einen Überblick über die wesentlichen Argumente für ein solches Informationsrecht.
Auch der Betriebsrat muss im Rahmen seiner Gremienarbeit die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Im Vordergrund steht die Frage, welche Verarbeitungen von Beschäftigtendaten durch das Gremium gerechtfertigt werden kann. Aber auch die formellen Anforderungen wie das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses, Erfüllung der Transparenzrechte der Beschäftigten und Löschpflichten sind zu beachten und innerhalb des Betriebsrats zu organisieren. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Betriebsrat selbst Verantwortlicher ist oder der Arbeitgeber. Mehrere gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass die Risiken für den Betriebsrat oder einzelner Betriebsratsmitglieder bei Verstößen erheblich sein können.
Nach der vergangenen Bundestagswahl im Februar 2025 soll auch ein Ausblick auf die eventuell bevorstehende Gesetzgebungsvorhaben genommen werden. Besteht Aussicht auf ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz oder Regelungen zur Arbeitzeiterfassung durch den Bundesgesetzgeber? Auch die europäischen Entwicklungen mit Bezügen zum Beschäftigtendatenschutz werden ins Blickfeld genommen.
Das Beschäftigtendatenschutzrecht ist traditionell ein Gebiet, in dem vor allem über die Rechtsprechung die Grenzen der gesetzlichen Verpflichtungen stets verfeinert werden, mit Auswirkungen für die Gestaltungsrechte des Betriebsrats. Für Personaler, Datenschutzbeauftragte und Betriebsräte ist es daher sinnvoll und unerlässlich, sich stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Das Intensivseminar gibt einen aktuellen Überblick zum Beschäftigtendatendatenschutz einschließlich der Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Betriebsräte auf und Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Gremium.
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